JudikaturOGH

RS0076292 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
09. April 1981

Insolange das rechtsgültige Anerkenntnis der Vaterschaft nicht durch eine Statusklage beseitigt ist, trifft den Angeklagten eine gesetzliche Unterhaltspflicht; eine nach dem § 5 StPO zu lösende Vorfrage liegt nicht vor, weil die Frage nach der tatsächlichen Vaterschaft - im Sinne der Zeugung - nicht zur Tatfrage im Sinne des § 1 USchG 1960 gehört.

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