Von einer Pachtschutzsache im Sinne der PachtschutzO kann erst dann gesprochen werden, wenn ein anhängiges Verfahren über eine Klage auf Aufhebung des Pachtvertrages und Räumung des Bestandgegenstandes nach § 1118 ABGB oder über rechtzeitig erhobene Einwendungen gegen eine Kündigung oder einen Übergabeauftrag nach den §§ 571 ff ZPO zufolge eines gemäß § 3 Abs 1 PachtschutzO gestellten Antrages auf Verlangen des Pachtamtes diesem abgetreten wird. Trifft dies nicht zu, so ist die Schiedsgerichtsklausel im Landpachtvertrag durch § 2 Abs2 PachtschutzO nicht berührt und daher wirksam.
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