JudikaturOGH

RS0048918 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
07. Oktober 1975

Durch § 181 Abs 3 ABGB, wonach das Gericht die Zustimmung des Ehegatten des Adoptierenden dann ersetzen kann, wenn keine gerechtfertigten Gründe für die Verweigerung der Zustimmung vorliegen, sollte im Gegensatz zum früheren Recht das Ermessen des Gerichtes eingeschränkt werden. Gegen die Bewilligung der Adoption eines vom ungeschiedenen Ehegatten in einem ehebrecherischen Verhältnis gezeugten Kindes durch dessen Vater sprechen sittliche Gründe.

Rückverweise