JudikaturOGH

RS0096590 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
01. Juni 1965

Besteht die strafbare Handlung aus einer Mehrheit von Tätigkeiten, so entscheidet für die Bestimmung des Tatortes nach § 51 Abs 1 StPO der Ort, an dem der Täter die Tätigkeit ausübt, durch welche die strafbare Handlung vollendet wurde (vgl KH 564 und Lohsing-Serini S 106). Dies ist bei einem Patenteingriff die Tätigkeit, durch welche der Eingriffsgegenstand in Verkehr gebracht und feilgehalten wurde (ebenso 7 Nds 102/61 zu § 23 MSchG).

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