JudikaturOGH

RS0007460 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
11. Oktober 1985

Es bestehen keine grundsätzlichen Bedenken dagegen, auch im Außerstreitverfahren den Mangel der gesetzlichen Vertretung (§ 477 Abs 1 Z 5 ZPO) in sinngemäßer Anwendung des § 6 Abs 2 ZPO dadurch zu beheben, daß der gesetzliche Vertreter den von der nicht vertretungsbefugten Mutter und Vormünderin rechtzeitig eingebrachten Rekurs genehmigt.

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