Steht das Gut, auf das sich die Nacherbschaft bezieht, gemäß § 158 Abs 1 AußStrG in Verwahrung des Abhandlungsgerichtes, so kann einem Ausfolgungsantrag des Vorerben nur mit Zustimmung aller Nacherben stattgegeben werden. Das Abhandlungsgericht hat lediglich zu untersuchen, ob diese Erklärungen in gehöriger Form samt dem etwa erforderlichen pflegschaftsbehördlichen Zustimmungen vorliegen. Eine Entscheidung darüber, ob die Ausfolgung gerechtfertigt ist, steht ihm nicht zu, es hat bis zum Eintritt des Substitutionsfalles bloß die Stellung eines Verwahrschaftsgerichtes.
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