RS0101069 – OGH Rechtssatz
Durch die gemäß § 353 StPO erfolgte Wiederaufnahme tritt das Strafverfahren in das Stadium der Voruntersuchung. Es verstößt gegen die Bestimmungen der §§ 359 und 221 StPO, wenn ohne Voruntersuchung gleich eine Hauptverhandlung angeordnet wird, bei der sich die Staatsanwaltschaft auf die ursprüngliche Anklageschrift bezieht.