Das ohne vorschriftsmäßige Vorladung des Angeklagten zu dem Gerichtstag gefällte Urteil des OGH ist, wenn dieser Mangel nachträglich hervorkommt, in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der §§ 352 ff StPO über die Wiederaufnahme des Strafverfahrens (vgl SSt XX/40) aufzuheben.
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