RS0044562 – OGH Rechtssatz
Nach rechtskräftiger Bewilligung der Wiederaufnahme kann die Frage, ob das mit der Wiederaufnahmsklage angerufene Gericht gemäß § 532 ZPO zuständig war, im judicium rescissorium nicht mehr aufgerollt werden (hier im Revisionsstadium wegen angeblicher Nichtigkeit).