RS0056640 – OGH Rechtssatz
Wird das Scheidungsbegehren nur auf § 50 EheG gestützt, hat der Kläger die geistige Störung zu beweisen. Das Gericht kann bei Nichtvorliegen einer geistigen Störung nicht ohne darauf gerichtetes Begehren die Scheidung nach § 49 EheG bewilligen. Bei zeitlich beschränkter inzwischen abgeklungener geistiger Störung ohne Wiederholungsgefahr oder andere besondere Umstände ist keine dauernde Zerrüttung der Ehe anzunehmen.