Rückwirkende KollV können auch solche Dienstnehmer erfassen, deren Dienstvertrag im Zeitpunkt des Kollektivvertragsabschlusses bereits beendet war, wenn das Dienstverhältnis in die Zeit der Rückwirkung des KollV fällt (vgl SZ 31/152 bezüglich Ruhestandsverhältnis).
Rückverweise