RS0096821 – OGH Rechtssatz
Die Anrechnung der unverschuldeten Vorhaft muß auch dann erfolgen, wenn eine Vereinigung der getrennt geführten Verfahren gemäß § 56 StPO möglich gewesen ist. Dieselben Grundsätze gelten auch, wenn die Tathandlungen auch nur teilweise im Verhältnis des § 265 StPO stehen.