JudikaturOGH

RS0096821 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
22. Dezember 1975

Die Anrechnung der unverschuldeten Vorhaft muß auch dann erfolgen, wenn eine Vereinigung der getrennt geführten Verfahren gemäß § 56 StPO möglich gewesen ist. Dieselben Grundsätze gelten auch, wenn die Tathandlungen auch nur teilweise im Verhältnis des § 265 StPO stehen.

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