JudikaturOGH

RS0003951 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
11. April 1961

Künftige Provisionsbezüge sind auch dann gemäß § 299 EO pfändbar, wenn ein Angestelltenverhältnis nicht vorliegt, sondern die Provisionen regelmässig und fortlaufend auf Grund eines sonstigen dauernden Vertragsverhältnisses bezogen werden.

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