JudikaturOGH

RS0056019 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
21. Oktober 1985

Eine auch vom Nichtanzeiger gemäß § 53 Abs 3 DSt 1872 erhobene Beschwerde muß jedenfalls innerhalb der unerstreckbaren Frist von vierzehn Tagen des § 54 Abs 1 DSt 1872 beim Disziplinarrat eingebracht werden, um den Eintritt der Rechtskraft hinauszuschieben.

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