JudikaturOGH

RS0040669 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
19. April 1983

Hat das Erstgericht nach den Gründen seiner Entscheidung zwar über die eingewendete Gegenforderung entschieden, eine ausdrückliche Entscheidung über die Gegenforderung im Spruch seines Urteiles aber unterlassen, kann das Berufungsgericht diesen Spruch gemäß § 545 Abs 3 Geo verdeutlichen.

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