RS0040669 – OGH Rechtssatz
Hat das Erstgericht nach den Gründen seiner Entscheidung zwar über die eingewendete Gegenforderung entschieden, eine ausdrückliche Entscheidung über die Gegenforderung im Spruch seines Urteiles aber unterlassen, kann das Berufungsgericht diesen Spruch gemäß § 545 Abs 3 Geo verdeutlichen.