Da die nach § 23 MSchG strafbare Tätigkeit nicht in der Erzeugung der Markenfalsifikate, sondern in dem "Inverkehrsetzen oder Feilhalten" besteht, hat als Tatort jener zu gelten, wo die verpönte Handlung vollendet wurde und sich der Erfolg äußert (OGH 25.05.1908, PBl 1908,793; 26.10.1914, PBl 1915,238).
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