RS0031942 – OGH Rechtssatz
Der Ehemann hat nach dem unfallsbedingten Tod seiner Gattin gegenüber dem Schädiger nur dann Ersatzanspruch für entgangenen Unterhalt, wenn er im Zeitpunkte des Unfalles der Dürftigkeit verfallen war (Grundlage ist der Spruch Nr 16 neu; das Gesetz unterscheidet zwischen dem Unterhaltsanspruch der Gattin gegenüber dem Ehemann - § 91 ABGB - und den Pflichten der Ehefrau nach § 92 ABGB).