JudikaturOGH

RS0042185 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
22. Februar 1961

Diese Nichtigkeitsgründe liegen nicht vor, wenn auf Grund der Klagszustellung im Wege der Post zur ersten Tagsatzung für die beklagte Partei (die USA) ein zunächst nach § 38 ZPO zugelassener, später mit ordnungsgemäßer, vom Charge d'Affaires ad interim in Wien, sodann vom stellvertretenden Justizminister für Zivilsachen der Vereinigten Staaten von Amerika gefertigter Vollmacht ausgewiesener österreichischer Rechtsanwalt erscheinen ist, welcher die Einrede der Unzulässigkeit des Rechtsweges sowie der örtlichen Unzuständigkeit des angerufenen Gerichtes erhobenen und innerhalb der ihm erteilten Frist die Klagebeantwortung erstattet hat.

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