JudikaturOGH

RS0056593 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
14. Juli 1987

Geistige Störung im Sinne des § 50 EheG ist jeder abnormale Geisteszustand oder Gemütszustand, der die freie Willensbestimmung beeinträchtigt oder aufhebt, also auch eine kurzfristige Störung.

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