JudikaturOGH

RS0034665 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
08. Februar 1961

Die Pensionsversicherungsanstalt, die einem bei einem Unfall beschädigten, als Folge dieses Unfalls handlungsunfähig Gewordenen bei ihr Pflichtversicherten eine Invaliditätsrente gewährt, kann sich von dem Zeitpunkt des Rechtsüberganges des Anspruches der Beschädigten gegen den Beschädiger auf sie nicht auf die für den Anspruch des Beschädigten gegen den Schädiger eingetretene Hemmung der Verjährung nach § 1494 ABGB berufen. Die Verjährung beginnt ihr gegenüber mit der cessio legis zu laufen, falls sie von dem Schaden und dem Schädiger Kenntnis hat.

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