Die Frage, ob das Veräußerungsverbot einem vorher eingetragenen Rangordnungsbescheid der beabsichtigten Veräußerung im Range nachsteht, hindert die Anmerkung eines erlassenen Veräußerungsverbotes nicht. Daß die Veräußerung der Liegenschaft durch die Gegner der gefährdeten Partei an einen Dritten die Erlassung des beantragten Veräußerungsverbotes nicht hindert, ist ständige Rechtsprechung (vgl JBl 1960,52).
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