JudikaturOGH

RS0026100 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. Januar 1961

Aus § 1180 ABGB ergibt sich, daß bei der Gütergemeinschaft zwischen Ehegatten nur die Vorschriften der §§ 1177 und 1178 ABGB über Umfang und Form des Vertrages anzuwenden sind, nicht aber die sonstigen Bestimmungen des siebzehnten Hauptstückes über die Erwerbsgesellschaft; die Gütergemeinschaft nach Lebenden zwischen Ehegatten ist keine Erwerbsgesellschaft, weil der Erwerb nicht der Zweck, sondern die Voraussetzung der Gütergemeinschaft ist.

Rückverweise