In der Entscheidung kommt implicite die Ansicht zum Ausdruck, dass das Revisionsgericht sogleich über das Eventualbegehren entscheiden kann, wenn es in Abänderung des Berufungsurteils das Hauptbegehren abweist. - Hiezu Stellungnahme im Akt unter Berufung auf Rosenberg S 460, 461 und die Rechtsprechung des RG und BGH insbesonders RGZ 77,120 und BGH NJW 1952,184.
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