RS0036171 – OGH Rechtssatz
Die Entscheidung der Frage, ob der Kläger eine Sicherheit im Sinne des § 56 ZPO zu leisten hat, ist keine über den Kostenpunkt im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO. Der Kläger wird nicht dadurch von seiner Verpflichtung befreit, für die Prozeßkosten Sicherheit zu leisten, daß gegen ihn eine Widerklage eingebracht wird.