RS0041970 – OGH Rechtssatz
Das über einen vom Gemeinschuldner selbständig erhobenen, jedoch zur Konkursmasse gehörigen Anspruch abgeführte Verfahren ist nichtig (EvBl 1955/296 = JBl 1955,479). Dies gilt gleichermaßen für Passivprozesse und Aktivprozesse (SZ 11/19).