Nur die Verletzung der Bestimmung des § 260 Z 1 - 3 StPO bilden den Nichtigkeitsgrund des § 281 Z 3 StPO. Eine Verletzung der Vorschriften des § 215 FinStrG, in denen bestimmt wird, was außer den im § 260 StPO angeführten Punkten nach im Strafurteil auszusprechen ist, vermag den Nichtigkeitsgrund nach § 281 Z 3 StPO nicht herzustellen.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden