RS0018383 – OGH Rechtssatz
Tritt ein Vertragsteil vom Vertrag zurück, weil der andere Teil die Gegenleistung verweigert, so läuft gegen ihn die dreijährige Verjährungsfrist hinsichtlich seiner Schadenersatzansprüche von dem Tage an, an welchem er die Möglichkeit hatte, den Rücktritt zu erklären, wenn ihm damals der Schade bekannt war.