RS0050289 – OGH Rechtssatz
Rückverweise
Keine Verletzung der Rettungspflicht, wenn Kläger bei der Behörde, deren Ermessensmißbrauch er behauptet, eine Wiederaufnahme des Verwaltungsverfahrens unter Behauptung dieses Ermessensmißbrauches nicht anstrebt.
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