Keine Verletzung der Rettungspflicht, wenn Kläger bei der Behörde, deren Ermessensmißbrauch er behauptet, eine Wiederaufnahme des Verwaltungsverfahrens unter Behauptung dieses Ermessensmißbrauches nicht anstrebt.
…allenfalls bewirkter „Konflikt“ mit der entscheidenden Behörde wäre jedenfalls hinzunehmen. Daraus, dass nach einer Entscheidung des Fachsenats (1 Ob 418/60 = RS0050289) vom Geschädigten nicht erwartet werden könne, dass er Abhilfe bei jener Behörde sucht, der er einen Missbrauch ihrer Entscheidungsgewalt vorwirft, ist hier schon deshalb nichts…
Rückverweise