JudikaturOGH

RS0000458 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
09. Januar 1961

Auch die Berufsunfähigkeitsrente ist ein Arbeitseinkommen im Sinne des § 1 LPfG und einem Bezug aus einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis im Sinne des § 10 a EO gleichzuhalten. Allerdings kommen für die Frage des Pfändungsschutzes die Bestimmungen des § 98 ASVG in Betracht.

Dadurch wird jedoch die grundsätzliche Anwendung des § 6 LPfG bei einer Exekution zur Hereinbringung gesetzlicher Unterhaltsansprüche, wonach unter den dort festgesetzten Voraussetzungen ein höherer Freibetrag als die Hälfte des Rentenbezuges festgesetzt werden kann, nicht geändert (vgl Entscheidung des OGH SZ 25 179, EvBl 1956/331).

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