RS0053313 – OGH Rechtssatz
1) Die Bestimmung des § 53 Abs 1 Satz 2 der DP der nö Landesbeamten betreffend den Übergang von Schadenersatzansprüchen des Beamten oder seiner Hinterbliebenen auf das Land Niederösterreich gibt keinen Anlaß, beim VfGH im Sinne des Art 14 B-VG den Antrag zu stellen, diese Bestimmung als verfassungswidrig aufzuheben.
2) Der Übergang der Schadenersatzansprüche erstreckt sich nicht auf die vom Land Niederösterreich auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen zu erbringenden Kinderbeihilfen und Wohnungsbeihilfen.