Zur Erfüllung des Begriffes Bedrohung im Sinne des § 98 lit b StG (nunmehr § 105 StGB bzw § 144 StGB) ist unter anderem erforderlich, daß der Täter kein Recht auf Vollzug des angedrohten Übels oder auf die begehrte Leistung hat oder daß, wenn er in beider Hinsicht berechtigt ist, ein sachlicher Zusammenhang, eine innerlich begründete Mittel-Zweck-Beziehung zwischen dem Vollzug des Übels und der begehrten Leistung nicht besteht (SSt 19/61, 191, 21/43).
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