Die Abweisung des Antrages auf Aufnahme von "Erkundungsbeweisen", das heißt von Beweisen, deren Ziel es ist, der antragstellenden Prozesspartei die Kenntnis über Umstände zu verschaffen, die sie zum Anlass nehmen könnte, sachdienliche, entscheidungswesentliche Tatsachen betreffende Beweisanträge einzubringen, stellt in der Regel keinen die Nichtigkeit nach § 281 Z 4 StPO begründenden Verfahrensmangel dar.
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