JudikaturOGH

RS0003674 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
15. Dezember 1960

Das Verwahrungsverhältnis nach § 259 EO endet mit der Einstellung der Exekution. Der Verwahrer ist daher ungeachtet der Weisung des Exekutionsgerichtes, die gepfändeten Sachen an den Verpflichteten herauszugeben, schuldig, sie dem Eigentümer auszuliefern, sofern dessen Eigentum erwiesen ist. Er kann diesem Begehren nur Einwendungen aus dem Rechte des Hinterlegers, hier des Verpflichteten, für den durch das Vollstreckungsorgan ein Verwahrungsvertrag geschlossen wird, entgegensetzen.

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