RS0002816 – OGH Rechtssatz
Festhalten an der Rechtsprechung, dass nach der Beschreibung und Schätzung des Zubehörs im Zwangsversteigerungsverfahren eine Veräußerung von Zubehörstücken grundsätzlich unzulässig ist; ebenso auch Exekution nach § 346 EO.