JudikaturOGH

RS0098376 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. November 1960

Der Frage, ob mit der Zustellung der Vorladung zur Hauptverhandlung die dreitägige Vorbereitungsfrist des § 221 Abs 1 StPO gewahrt wurde, kommt für die Beurteilung des Einspruches keine Bedeutung zu. Einen Einspruchsgrund im Sinne des § 427 Abs 3 StPO bildet die Verspätete Zustellung der Vorladung zur Hauptverhandlung nur dann, wenn die Zustellung so spät erfolgte, daß der Angeklagte eben wegen dieser Verspätung nicht in der Lage ist, zur Hauptverhandlung zu erscheinen.

Rückverweise