Unter Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft im Sinne des § 57 Abs 1 EheG ist dasselbe zu verstehen, wie im Sinne des § 55 EheG (siehe auch 6 Ob 340/60).
Rückverweise
…Empfang der Aufforderung an (§ 57 Abs 1 EheG). Auf den Grund der Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft (s zum Begriff § 55 EheG; RIS-Justiz RS0057109) kommt es entgegen der Auffassung der Revisionswerberin nicht an (RIS-Justiz RS0105160). Stünde nach der ersten Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft durch die Beklagte die neuerliche…