JudikaturOGH

RS0000700 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
10. Oktober 1978

Sind die verpflichtete Partei und die grundbücherlich eingetragene Eigentümerin nicht ident, so steht der letzteren gegen die Exekutionsbewilligung das Rekursrecht zu, nicht jedoch die Klage nach § 37 EO, weil die Exektuion nach § 350 EO mit dem Vollzug der Eigentumseinverleibung beendet ist.

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