2Ob84/25d—OGH Entscheidung
03. Juni 2025
…auch die unbeschränkte Haftung des Erben für Verbindlichkeiten der Verlassenschaft tritt nicht schon mit der unbedingten Erbantrittserklärung, sondern erst mit der Einantwortung der Verlassenschaft ein (RS0012315). [13] 6 . Daraus ist ersichtlich, dass die materiell-rechtlichen Wirkungen nicht an die Erbantrittserklärung als solche, sondern an den darauffolgenden Einantwortungsbeschluss geknüpft sind, sodass…