RS0026010 – OGH Rechtssatz
Auch wenn der Dienstnehmer nach § 1153 ABGB die Dienste in der Regel in eigener Person zu leisten hat, ist es keineswegs zwingendes Recht, daß der Dienstnehmer unter allen Umständen die versprochenen Dienste selbst leistet. Stellt er jedoch zu seiner Vertretung einen Dienstnehmer an, so ist er diesem gegenüber selbst als Dienstgeber zu betrachten.