Bei der Bestimmung des § 154 Abs 1 VersVG handelt es sich gegenüber der allgemeinen Vorschrift des § 11 VersVG über die Fälligkeit der Geldleistung des Versicherers nach Beendigung der notwendigen Erhebungen über den Versicherungsfall um eine Sonderbestimmung zugunsten des Dritten, sodaß diese Sonderbestimmung und nicht die allgemeine Bestimmung über die Fälligkeit und damit den Verjährungsbeginn (§ 12 VersVG) anzuwenden ist.
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