JudikaturOGH

RS0004374 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
02. September 1960

Exekution zur Leistung einer Sicherstellung nach § 1373 ABGB (Handpfand) nach § 346 EO, weil die bei der Exekution nach § 346 EO weggenommenen beweglichen Sachen dem Gläubiger als Handpfand übergeben werden können.

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