RS0066327 – OGH Rechtssatz
Die Ansicht, eine Entscheidung gemäß § 6 LPfG könne durch Rekurs nicht angefochten werden, da der Verpflichtete auf einen Antrag gemäß § 8 LPfG beschränkt sei, ist unrichtig. Gemäß § 65 Abs 1 EO ist gegen die im Exekutionsverfahren ergehenden richterlichen Beschlüsse ein Rekurs zulässig, soweit sie weder für unanfechtbar erklärt worden sind noch ein abgesondertes Rechtsmittel wider sie versagt ist. Nur soweit das Neuerungsverbot entgegensteht, können Tatsachen, unbeschadet des Rechtes, aus anderen Gründen Rekurs zu erheben, bloß mittels Antrages nach § 8 LPfG vorgebracht werden.