Von einer erheblichen Erschwerung kann dann noch nicht gesprochen werden, wenn der betreibende Gläubiger auf andere Exekutionsobjekte greifen muß, wenn er beispielsweise an Stelle einer Fahrnisexekution eine Exekution auf Liegenschaften vornehmen müßte. Würde man dies bereis als erhebliche Erschwerung der Einbringung und somit als Gefährdung eines Anspruchs ansehen, dann würde dem Verpflichteten jede Möglichkeit entzogen werden, über sein Eigentum entsprechend zu verfügen. In diesem Sinne darf daher die Bestimmung des § 370 EO nicht ausgelegt werden.
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