RS0004349 – OGH Rechtssatz
Wurde ein Wohnungseigentümer rechtskräftig verurteilt, einem Altmieter ein Anbot zu den gleichen Bedingungen wie den übrigen Wohnungseigentümern, höchstens zu den ortsüblichen Bedingungen, zu stellen, ist die Verpflichtung zur konkreten, die einzelnen Bedingungen enthaltenden Anbotstellung nach § 354 EO zu vollstrecken. Die Forderung auf Anbotstellung ist zur Hereinbringung einer Geldforderung nicht pfändbar und verwertbar.