RS0085432 – OGH Rechtssatz
1) Der Umfang des Ersatzes nach § 334 ASVG kann größer sein als jener des nach bürgerlichem oder Haftpflichtrecht gebührenden Schadenersatzes.
2) Das Gericht ist an die im Sozialversicherungsverfahren getroffene rechtskräftige Entscheidung darüber, in welchem Umfang Leistungen zu gewähren sind, gebunden.