Die Frage, ob eine im Ausland errichtete Urkunde einen Notariatsakt im Sinne der österreichischen Notariatsordnung darstellt und ob damit die im § 76 Abs 2 GmbHG vorgeschriebene Form erfüllt ist, ist im Gesetz nicht so klar gelöst, daß eine offenbare Gesetzwidrigkeit bei der Beurteilung unterlaufen kann.
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