Der Schiedsgutachter hat bloß ein Gutachten abzugeben oder wie der im § 1056 ABGB genannte Dritte an der Bildung materieller Rechtsverhältnisse mitzuwirken. Hingegen hat der echte Schiedsrichter eine Leistung aufzuerlegen, wobei das Gesetz seinem Spruche Rechtskraft und Vollstreckbarkeit verleiht.
RG vom 30.09.1939, VIII 133; Veröff: DREvBl 1939/637
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden