JudikaturOGH

RS0008070 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
29. Juni 1960

Wer nach Ablauf der Ediktalfrist des § 128 AußStrG sein Alleinerbrecht geltend machen will, muß den Erbrechtsverzicht der anderen Erben, die aus dem von ihm vorgelegten Nachweis seines Erbrechtes ersichtlich sind, dartun, auch wenn sich diese beim Abhandlungsgericht nicht gemeldet haben.

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