Ein Aufenthalt von über einem Jahr am gleichen Ort aus beruflichen Gründen stellt einen bleibenden Aufenthalt im Sinne des § 66 Abs 1 JN dar und kann den allgemeinen Gerichtsstand an diesem Ort begründen. Dazu ist nicht notwendig, daß der Wohnsitz im Ausland aufgegeben wurde, da eine Person auch mehrere Wohnsitze haben kann.
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