JudikaturOGH

RS0020864 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
26. Januar 2021

Die stillschweigende Erneuerung im Sinne des § 1115 ABGB bedeutet nicht den Schluß eines neuen Vertrages auf unbestimmte Zeit, sondern Fortsetzung des alten Vertrages mit der Ausnahme, daß die Erneuerung, wenn es sich um eine Pacht handelt, nur auf eine Jahr oder auf die zum einmaligen Bezug der Nutzungen erforderliche längere Zeit geschieht.

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